Vom 1. Juli an fällt die staatliche EEG-Umlage weg. Das bedeutet eine Entlastung bei den Strompreisen. Ihre monatliche Abschlagszahlung ändert sich mit dem Wegfall der EEG-Umlage nicht. Die Verrechnung erfolgt in der nächsten Jahresrechnung.
neu.sw betreibt eine Entstörungshotline 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche. Bei Problemen dieser Art rufen Sie bitte 0395 3500-111 an.

Der Einfluss ist gering. Über ein Viertel des Strompreises ist heute durch staatlich bestimmte Steuern, Abgaben und Umlagen vorgegeben. Weitere 20 % des Strompreises unterliegen der strengen Kontrolle der Bundesnetzagentur, die die Netzentgelte und das Mess- und Zählwesen beaufsichtigt. Ca. 53 % des Strompreises entfällt derzeit auf die Stromerzeugung. Die Kosten hierfür sind seit dem Jahr 2022 stark gestiegen. Aus diesem Anteil müssen unter anderem die gesamte Energiebeschaffung, der Vertrieb, aber auch die Produktion des Stroms finanziert werden.

 

neu.sw ist Grundversorger im Stadtgebiet von Neubrandenburg sowie seit dem 01.01.2019 in den Umlandgemeinden Blankenhof, Holldorf, Neuenkirchen, Trollenhagen, Woggersin und Wulkenzin. Seit dem 01.01.2022 ist neu.sw ebenfalls in der Stadt Burg Stargard und in der Gemeinde Neverin Grundversorger. Der Grundversorger hat spezielle Aufgaben in einem Versorgungsgebiet zu leisten, die andere Stromanbieter (die nicht Grundversorger sind) nicht haben. Vor allem ist er verpflichtet, jeden Kunden im Grundversorgungsgebiet zu versorgen. Zum Beispiel muss er im Falle der Insolvenz eines anderen Stromanbieters dessen Kunden übernehmen, damit diese kontinuierlich weiterversorgt werden. Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben sowie höherer Kosten durch Kundencenter, Mahnwesen, Zahlungsausfallrisiko sowie ein höheres Risiko in der Beschaffung durch kurze Wechselfristen liegen die Preise für die Grundversorgung etwas höher als andere Preise.

neu.sw Kunden können jederzeit in ein Produkt mit niedrigeren Preisen wechseln. Ein Wechsel birgt für den Kunden keinerlei Risiko, denn die Versorgung ist immer gewährleistet. Informationen dazu finden Sie hier. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundenbüros beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
Die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV) dient der Verbesserung der Versorgungssicherheit sowie der Stabilisierung der Übertragungsnetze. Große Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz genommen oder gedrosselt werden (Abregelung) und erhalten aus diesen Abgaben eine Entschädigung. Für die Bereitstellung der abschaltbaren Lasten sowie für die ggf. erforderliche Abregelung entstehen Kosten, die auf den Strompreis umgelegt werden, den die Verbraucher zahlen.

Zum Kalenderjahr 2024 wurde die Umlage für abschaltbare Lasten abgeschafft und wird künftig nicht mehr erhoben.