Sogenannte Mini-Solaranlagen bestehen aus einem oder mehreren Solarmodulen und einem Modulwechselrichter, oft auch in Verbindung mit einem integrierten Stromspeicher. Unabhängig von der Leistung der Module oder des Speichers gilt für alle Anlagen dieser Art die VDE-AR-N 4105 „Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz“. Damit verbunden sind festgelegte Anmelde- und Inbetriebsetzungsverfahren beim Netzbetreiber.

Steckdosenlösungen für den Anschluss von Mini-Solaranlagen mittels eines Schuko-Steckers in Schuko-Steckdosen und/oder Einspeisungen in einen Endstromkreis sind nicht zulässig. Wenn Sie den Kauf einer Mini-Solaranlage beabsichtigen, kontaktieren Sie uns vorab gern. Wir klären Sie über Risiken, Rechte und Pflichten auf und beraten Sie zur Thematik umfassend. Bitte beachten Sie, dass ein Miethaushalt ohne Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin, völlig unabhängig von der Anschlussart, keine Mini-Solaranlage an Balkon oder Hauswand anbringen darf. Selbiges gilt für Eigentumswohnungen, bei denen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.

Für Betreiber der Mini-Solaranlagen gelten derzeit die gleichen Rechte und Pflichten wie für große Anlagen. Das heißt, dass verschiedene Meldepflichten erfüllt werden müssen. Sobald durch eine Mini-Solaranlage mehr Strom erzeugt wird, als im selben Moment zu Hause verbraucht wird, gelangt Energie ins öffentliche Stromnetz. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) weist in seiner Energie-Info „Rechtliche Hinweise zum Verfahren bei Anschluss von „Plug-in“-Solarstromanlagen an das Niederspannungsnetz“ darauf hin, dass Verstöße gegen die Stromnetzzugangsordnung (StromNZV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und das Steuerrecht möglich sind, falls ein nicht rücklaufgesperrter Bezugszähler als Messeinrichtung verwendet wird.

Wenn Sie den Bau einer Erzeugungsanlage planen, empfehlen wir Ihnen sich direkt an unsere Ansprechpartnerin Frau Andrea Freynik (Tel. 0395 3500-243) zu wenden.

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