Abwasser aus Industrie und Gewerbe kann Schadstoffe enthalten, die nicht ohne Weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden dürfen. Fette, absetzbare Stoffe, Säuren, Laugen, Kraftstoffe und Öle dürfen zum Beispiel nicht eingeleitet werden. Die Stoffe müssen bereits dort, wo sie anfallen, durch eine Abwasservorbehandlungsanlage zurückgehalten werden.

Die Einleitung von gewerblichen und industriellem Abwasser ist nach Landeswassergesetz (§ 42 LWaG M-V) in Verbindung mit der Abwasserverordnung AbwV gesondert genehmigungspflichtig, wenn die in den Abwassersatzungen definierten Einleitbedingungen nur durch eine Vorbehandlung des Abwasser eingehalten werden können. Das Abwasser wird dann „indirekt“ über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage in ein Gewässer eingeleitet.

Als Ergänzung zu Ihrem Entwässerungsantrag füllen Sie bitte auf Sie zutreffendes Formular aus:

- Datenerfassungsbogen Indirekteinleiter
- Datenerfassungsbogen Indirekteinleiter (speziell für Gastronomie)

Hinweis: Die Vorbehandlung von mineralölhaltigen Abwasser (nach Anhang 49 AbwV) und Abwasser aus der Zahnbehandlung (nach Anhang 50 AbwV) wird durch die zuständige Prüfbehörde, der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte genehmigt und überwacht.
Außerdem darf das Abwasser nicht wärmer als 35 Grad sein. Das Labor der Prüfbehörde nimmt bei Industrieeinleitungen Proben, um die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte zu überwachen.