Grundversorgung
In Neubrandenburg und Umgebung versorgen wir die meisten Haushalte mit Strom. Laut Energiewirtschaftsgesetz geht damit auch die Grundversorgungspflicht einher. Das bedeutet, dass alle Haushaltskunden in den unten genannten Versorgungsgebieten auch dann von neu.sw beliefert werden, wenn sie keinen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben und die weiteren Voraussetzungen für eine Belieferung in der Grundversorgung erfüllt sind.Versorgungsgebiete (Stand: August 2022)
Neubrandenburg, Blankenhof, Holldorf, Neuenkirchen, Neverin, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin sowie die Stadt Burg Stargard.Preisinformationen
Allgemeine Preise (ab 01.01.2023)Allgemeine Preise (ab 01.09.2022)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.05.2023)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.01.2023)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.09.2022)
Ersatzversorgung
Wenn Sie – ohne Bestehen eines Liefervertrages mit einem Energieversorger – Energie entnehmen und die Voraussetzungen der Ersatzversorgung bei Ihnen vorliegen, übernehmen wir als Grund-/Ersatzversorger Ihre Belieferung. Somit ist Ihre allgemeine Versorgung mit Strom zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten abgesichert.Preisinformationen
Allgemeine Preise (ab 15.01.2023)Allgemeine Preise (ab 01.12.2022)
Allgemeine Preise (ab 15.11.2022)
Allgemeine Preise (ab 01.10.2022)
Allgemeine Preise (ab 01.09.2022)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.05.2023)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 15.01.2023)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.12.2022)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 15.11.2022)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.10.2022)
Allgemeine Preise (Netzgebiet E.DIS) (ab 01.09.2022)
Häufige Fragen
1. Was ist der Unterschied zwischen der Grund- und Ersatzversorgung?
Gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Haushaltskunde Anspruch auf eine Grundversorgung mit Energie. Als Haushaltskunde gilt jede (natürliche oder juristische) Person, die Energie
- überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
- zu gewerblichen Zwecken, hier aber bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr,
2. Wie beginnt die Ersatzversorgung? Ist ein Vertrag notwendig?
Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig, denn bei dieser handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie beginnt automatisch von dem Zeitpunkt an, ab dem Ihre Abnahmestelle vom Netzbetreiber der Ersatzversorgung zugeordnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung vorliegen.
3. Wie lange bin ich Ersatzversorgungskunde?
Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt maximal drei Monate. Während dieser Zeit haben Sie unter Umständen keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.
4. Wie erfolgt die Abrechnung?
Solange Sie von uns beliefert werden, erhalten Sie unabhängig vom Tarif die Jahresendabrechnung im Januar für das vergangene Jahr. Wenn Sie nach Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung zu einem fremden Lieferanten wechseln, werden Sie von uns nach dem Wechsel schlussabgerechnet.
5. Muss ich meinen Zählerstand mitteilen?
Der Energieverbrauch wird in der Regel anhand zuverlässiger Modelle geschätzt. Wir empfehlen, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung von uns den Zählerstand abzulesen und den Messewert mitzuteilen.
6. Kann mein Tarif für die Ersatzversorgung angepasst werden?
Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung im Internet sofort wirksam.
7. Wie kann ich die Ersatzversorgung kündigen?
Eine Kündigung ist für das Ersatzversorgungsverhältnis aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten nicht vorgesehen. Sie können die Ersatzversorgung allerdings jederzeit vor Ablauf beenden, indem Sie zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln oder einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit uns abschließen.
8. Warum bin ich in die Ersatzversorgung gefallen?
Die Ersatzversorgung tritt ein, wenn ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann. Das passiert, wenn er z. B. Insolvenz anmeldet oder aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten das Recht auf Netznutzung verliert. Auch Verzögerungen beim Lieferantenwechsel können zugrunde liegen. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen Versorgungsunterbrechungen vermieden werden. Als Grundversorger in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Gebieten sind wir für die Ersatzversorgung der Kunden verantwortlich.