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  5. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (stVE) gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Geräte wie Wärmepumpen oder Elektroauto-Ladestationen, die Netzbetreiber bei Bedarf steuern können, um das Stromnetz zu entlasten. Dadurch können Lastspitzen vermieden und die Netzstabilität verbessert werden. Bei einer potenziellen Überlastung des Stromnetzes können Netzbetreiber die Leistung benannter elektrischer Anlagen/Geräte für einen beschränkten Zeitraum reduzieren. 

Das Gesetz in Verbindung mit Festlegungen der Bundesnetzagentur regelt den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ziel ist es, die Flexibilität im Stromverbrauch zu erhöhen, um Herausforderungen der Energiewende und die steigende Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu überwinden. 

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen. § 14a EnWG ermöglicht den Netzbetreibern bestimmte Verbrauchseinrichtungen bei Netzengpässen zu steuern und diese kurzfristig zu reduzieren, um die Netzstabilität zu sichern.

Teilnahmeverpflichtungen

Für bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten besondere Bestimmungen und Regelungen, die die Bundesnetzagentur festgelegt hat, sogenannte „Teilnahmeverpflichtungen“. Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind davon betroffen?

Hiervon betroffen sind Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) folgender Fallgruppen:

  • Wärmepumpen unter Einbeziehung ihrer Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Wallboxen für E-Autos / private Ladeeinrichtungen,
  • Stromspeicher,
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen),

soweit die jeweilige Anlage unmittelbar oder mittelbar an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Sofern eine Wärmepumpenheizung oder Anlage zur Raumkühlung allein nicht die Netzanschlussleistung von 4,2 kW erreicht, fallen diese Anlagen trotzdem in den Anwendungsbereich, wenn mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden und die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen einer Fallgruppe insgesamt 4,2 kW überschreitet. Diese Anlagen werden daher zusammengefasst und  als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Anlagen verschiedener Betreiber sind dagegen nicht verpflichtend zusammenzulegen.

Ausgenommen von der Teilnahmeverpflichtung sind:

  • Geräte, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden,
  • Nachtspeicherheizungen,
  • Ladepunkte für Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absatz 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen,
  • Wärmepumpen und Raumkühlungsanlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen.

 

Beantragen Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung einfach online.

Zum Netzanschlussportal 

Interaktives Tool zu § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Hilfestellung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzentgeltreduzierungen

Prüfen Sie, ob die Neuregelung zur Integration von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihre Anlage betrifft und welche finanziellen Vorteile Sie in Form einer Netzentgeltreduzierung haben. Nutzen Sie dafür das interaktive Tool des BDEW. 

 Prüfung starten

Häufige Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

  • Technik:

    Es ist nicht zwingend ein separater Stromzähler notwendig. Dies ist nach Wunsch des Kunden möglich und ggf. sinnvoll.  Es gilt zu beachten, dass dann ein zusätzliches Messentgelt für den zusätzlichen Zähler entsteht. Die Steuerung durch den Netzbetreiber erfolgt durch ein intelligentes Messsystem.

  • Steuerbarkeit:

    Der Netzbetreiber kann bei einer drohenden/potenziellen Netzüberlastung den Verbrauch flexibel steuern, indem der Leistungsbezug bestimmter Anlagen kurzfristig gemindert werden kann. Damit der Netzbetreiber dies tun kann, hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass auf seine Kosten eine Ausstattung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen erfolgt und diese jederzeit technisch betriebsbereit sind.

  • Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung:

    Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und der Netzbetreiber sind zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet. Das gilt, obwohl sowohl Netzbetreiber als auch Betreiber den von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegungen unmittelbar unterfallen und aus diesen direkt verpflichtet werden.

  • Informationspflicht:

    Der Netzbetreiber muss über die Steuerung informieren und eine übermäßige Beeinträchtigung der Netznutzung vermeiden.

  • Netzentgeltermäßigung:

    Der Kunde profitiert von einem geminderten Netzentgelt, d.h. der Kunde zahlt weniger für die Netznutzung.

Nein. Der Haushaltsstrom ist von dieser Regelung ausgenommen, so dass der dahingehende Bedarf vollumfänglich gewährleistet bleibt.

Die Regelungen sehen vor, dass bei der Steuerung des Stromverbrauchs keine übermäßige Beeinträchtigung der Verbrauchseinrichtungen stattfindet. Es muss eine gewisse Funktionsfähigkeit und Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorhanden sein. Bei einer Direktansteuerung wird die Leistung auf minimal 4,2 kW gedimmt. Sofern es bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, hat der Betreiber eine Reduzierung auf den nächstgeringeren möglichen Wert (gegebenenfalls auf Null) zu gewährleisten.

Für die technische Umsetzung der Steuerbarkeit wird ein intelligentes Messsystem und eine Steuerkomponente, wie eine Steuerbox oder ein Energiemanagementsystem, benötigt. Dieses kommuniziert mit dem Netzbetreiber und ermöglichen die gezielte Steuerung bzw. Dimmung bei Netzüberlastungen und die flexible Anpassung des Stromverbrauches.

Informationen zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz finden Sie hier.

  • Vorteil für den Betreiber ist, dass es eine Reduzierung der Netzentgeltes als monetären Ausgleich gibt.
  • Die Netzentgeltreduzierung gilt auch, wenn keine Leistungsreduzierung erfolgt.
  • Für die Reduzierung ist derzeit zwischen den folgenden Modulen wählbar:
     

Modul 1

pauschale Netzentgeltreduzierung 

  • attraktiv für E-Mobilität
  • für stVE ohne oder mit separatem Zähler
  • verbrauchsunabhängige Entlastung 

Modul 2

prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %

  • eignet sich insbesondere für Wärmepumpen
  • für stVE mit separatem Zähler
  • verbrauchsabhängige Entlastung für seperate Messung

Modul 3

zeitvariable Netzentgelte 

  • wählbar in Kombination mit Modul 1;
  • Ziel: Reduzierung von Lastspitzen im Netz;
  • unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages, die typische Netzauslastung berücksichtigen;
  • Verbraucher soll angeregt werden, „untypische“ Zeiten zu nutzen bzw. Zeiten mit geringer Netzauslastung und dadurch zu sparen.

Die Höhe der Entlastung ist bei beiden Modulen abhängig vom Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers.

Das gewählte Modul ist entweder dem Netzbetreiber bei Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder dem Energielieferenten beim Abschluss eines Vertrags zu melden. Erfolgt keine explizite Benennung des gewählten Modules wird immer Modul 1 abgerechnet.
 

Das reduzierte Netzentgelt wird von dem zuständigen Stromlieferanten bei der Abrechnung berücksichtigt. Gemäß der Bundesnetzagentur muss die Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung transparent und nachvollziehbar aufgezeigt werden.  Die Reduzierung ist abhängig von dem gewählten Modul.

Welche Regelungen gelten für Bestandskunden?

Betreiber von Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind, müssen nichts unternehmen. Sofern sie sich freiwillig der Teilnahmeverpflichtung unterwerfen möchten, melden Sie sich bei uns als Netzbetreiber; die dahingehende Möglichkeit werden wir dann gern für Sie prüfen.

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