Grundversorgung
Auch wenn Sie keinen gültigen Gasvertrag haben, werden Sie im Rahmen der Grundversorgung mit Energie beliefert, zum Beispiel nach einem Umzug. Wir übernehmen diese Aufgabe in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Orten und versorgen zuverlässig Haushalte sowie kleine Gewerbekunden mit Gas. Grundversorger ist im jeweiligen Netzgebiet immer der Energieversorger, der die meisten Haushaltskunden mit Energie beliefert.Änderung der allgemeinen Preise
neu.sw senkt zum 01.01.2024 den Gaspreis in der Grundversorgung.
Der neue Gaspreis im Vergleich zum bisherigen Gaspreis:
Grundversorgung mit Erdgas | Stand vom 01.10.2023 | ab dem 01.01.2024 | ab dem 01.07.2024 |
---|---|---|---|
Brutto (7 %) | Brutto (7 %) | Brutto (19 %) | |
bis 4306 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat |
20,89 0,61 |
16,82 0,80 |
18,71 0,89 |
ab 4307 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat |
18,52 9,10 |
14,46 9,10 |
16,08 10,33 |
ab 10219 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat Bis je 25 kW Nennwärmbelastung |
18,17 12,10 |
14,10 12,29 |
15,68 13,67 |
*Im Arbeitspreis enthaltene Kosten | Netto | Netto | Netto |
Gasspeicherumlage Cent/kWh | 0,145 | 0,186 | 0,186 |
Konzessionsabgabe Cent/kWh | 0,27 | 0,27 | 0,27 |
Energiesteuer Cent/kWh | 0,55 | 0,55 | 0,55 |
CO2-Preis Cent/kWh | 0,546 | 0,819 | 0,819 |
Rechtliche Hinweise
Die Voraussetzungen für unsere Preisanpassung ergibt sich aus den §§ 5 und 5a Gasgrundversorgungsverordnung. Wir weisen darauf hin, dass Kunden in der Grundversorgung berechtigt sind, den bestehenden Vertrag aufgrund der mitgeteilten Änderungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung (01.10.2023) in Textform zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu.
Preisinformationen
Allgemeine Preise (ab 01.07.2024)Allgemeine Preise (ab 01.04.2024)
Allgemeine Preise (ab 01.01.2024)
Allgemeine Preise (ab 01.10.2023)
Allgemeine Preise (ab 01.01.2023)
Allgemeine Preise (ab 01.10.2022)
Ersatzversorgung
Wenn Ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann oder es zu erheblichen Verzögerungen kommt und die Voraussetzungen der Ersatzversorgung bei Ihnen vorliegen, stehen wir Ihnen als Grundversorger zur Seite. Im Rahmen der Ersatzversorgung werden Sie auch in dieser Notsituation zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten weiterhin mit Energie beliefert. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und hat das Ziel, mögliche Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden.Preisinformationen
Allgemeine Preise (ab 01.02.2024)Allgemeine Preise (ab 01.01.2024)
Allgemeine Preise (ab 01.10.2023)
Allgemeine Preise (ab 15.01.2023)
Allgemeine Preise (ab 01.12.2022)
Allgemeine Preise (ab 15.11.2022)
Allgemeine Preise (ab 01.10.2022)
Allgemeine Preise (ab 01.09.2022)
Häufige Fragen
1. Was ist der Unterschied zwischen der Grund- und Ersatzversorgung?
Gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Haushaltskunde Anspruch auf eine Grundversorgung mit Energie. Als Haushaltskunde gilt jede (natürliche oder juristische) Person, die Energie
- überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
- zu gewerblichen Zwecken, hier aber bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr,
2. Wie beginnt die Ersatzversorgung? Ist ein Vertrag notwendig?
Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig, denn bei dieser handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie beginnt automatisch von dem Zeitpunkt an, ab dem Ihre Abnahmestelle vom Netzbetreiber der Ersatzversorgung zugeordnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung vorliegen.
3. Wie lange bin ich Ersatzversorgungskunde?
Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt maximal drei Monate. Während dieser Zeit haben Sie unter Umständen keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.
4. Wie erfolgt die Abrechnung?
Solange Sie von uns beliefert werden, erhalten Sie unabhängig vom Tarif die Jahresendabrechnung im Januar für das vergangene Jahr. Wenn Sie nach Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung zu einem fremden Lieferanten wechseln, werden Sie von uns nach dem Wechsel schlussabgerechnet.
5. Muss ich meinen Zählerstand mitteilen?
Der Energieverbrauch wird in der Regel anhand zuverlässiger Modelle geschätzt. Wir empfehlen, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung von uns den Zählerstand abzulesen und den Messewert mitzuteilen.
6. Kann mein Tarif für die Ersatzversorgung angepasst werden?
Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung im Internet sofort wirksam.
7. Wie kann ich die Ersatzversorgung kündigen?
Eine Kündigung ist für das Ersatzversorgungsverhältnis aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten nicht vorgesehen. Sie können die Ersatzversorgung allerdings jederzeit vor Ablauf beenden, indem Sie zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln oder einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit uns abschließen.
8. Warum bin ich in die Ersatzversorgung gefallen?
Die Ersatzversorgung tritt ein, wenn ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann. Das passiert, wenn er z. B. Insolvenz anmeldet oder aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten das Recht auf Netznutzung verliert. Auch Verzögerungen beim Lieferantenwechsel können zugrunde liegen. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen Versorgungsunterbrechungen vermieden werden. Als Grundversorger in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Gebieten sind wir für die Ersatzversorgung der Kunden verantwortlich.