Häufige Fragen zum Thema Strom
Im Falle einer Abmeldung Ihres Stromtarifs benötigen wir folgende Daten:
- Ihre Kundennummer,
- das Datum der Schlüsselübergabe,
- die Zählernummer,
- den Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe,
- die Anschrift der neuen Wohnung und
- den Namen des Nachmieters (sofern bekannt).
Falls Sie sich für einen Stromtarif anmelden möchten, sind folgende Angaben nötig:
- der Vor- und Nachname der/des Vertragspartner(s),
- das Geburtsdatum der/des Vertragspartner(s),
- die Anschrift,
- die Etagenbezeichnung/Wohnungsnummer,
- der Name des Vormieters,
- die Zählernummer,
- das Datum der Schlüsselübernahme,
- der Zählerstand zum Tag der Schlüsselübernahme,
- der Jahresstrombedarf in Kilowattstunden bzw. die Anzahl der Personen und genutzten elektrischen Geräte im Haushalt,
- Ihr bisheriger Stromanbieter,
- die Zahlungsart,
- Ihre Bankverbindung sowie
- Ihre Telefonnummer.
Entsprechende Formulare erhalten Sie in unseren Kundenbüros. Alternativ können Sie uns auch online über Ihren Auszug informieren. Nutzen Sie hierfür unser Kundenportal.
Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrem Stromanbieter neu.sw die sogenannte Jahresendabrechnung (JAB). Diese wird Ihnen in der Regel im Januar für das vorangegangene Jahr zugestellt.
Pro Jahr sind 12 Abschläge zu zahlen, es sei denn, Sie vereinbaren mit Ihrem Stromanbieter – neu.sw – eine monatliche Verbrauchsabrechnung. Diese sind jeweils rückwirkend am Monatsende zu zahlen. Bei einem unterjährigen Einzug – z. B. bei einem Umzug – werden entsprechend weniger Abschläge erhoben.
Bei der Berechnung der Höhe Ihrer Abschläge geht Ihr Stromanbieter von den jeweils aktuellen Verhältnissen aus. Das heißt, dass die Abschläge auf Basis des letzten abgerechneten Verbrauchs und unter Berücksichtigung der Preise ermittelt werden.
Bei uns als Stromanbieter ist eine Abschlagsänderung jederzeit möglich. Sie können diese mit unserem Kundenservice telefonisch unter 0395 3500-999 abstimmen oder selbstständig über unser Kundenportal ändern.
Bei einer Senkung empfehlen wir Ihnen, zuvor Ihren Verbrauch zu kontrollieren (Zählerablesung). Im neu.sw Kundenportal darf eine Abschlagserhöhung maximal 100 % und eine Abschlagssenkung maximal 10 % von Ihrem Abschlag aus der letzten Jahresendabrechnung abweichen.
Die Strom-, Erdgas- und Fernwärmezähler messen in 99 % aller Fälle korrekt. Selbstverständlich kann es dennoch sein, dass ein Messgerät einmal defekt ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Zähler fehlerhaft misst, führen wir gern eine Befundprüfung durch. Bestätigt sich Ihr Verdacht, übernehmen wir selbstverständlich die Kosten für die Prüfung. Stellt sich jedoch heraus, dass der Zähler einwandfrei misst, stellen wir Ihnen die Kosten der Befundprüfung in Rechnung. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt zu sonstigen, mit den Preisen nicht abgegoltenen Leistungen für Strom. Die Kosten für den Ein- und Ausbau zum Nachprüfen von Verrechnungszähleinrichtungen belaufen sich derzeit auf 215,00 EUR (brutto).
Häufig gestellte Fragen beantworten wir online auf unserer Webseite. Wenn Sie weitere Fragen haben oder ausführlichere Informationen benötigen, besuchen Sie unser Kundenbüro, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns mittels eines Kontaktformulars.
Ihr Strompreis setzt sich aus einem Grundpreis, einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem Entgelt für den Messstellenbetrieb zusammen. Im Arbeits- und Grundpreis enthalten sind die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (einschließlich Blindstrom), die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie die Konzessionsabgabe. Das Entgelt für den Messstellenbetrieb wird zuzüglich zu Arbeits- und Grundpreis berechnet. Im Nettoarbeitspreis enthalten ist weiterhin die Stromsteuer. Zusätzlich fällt auf die Nettoarbeits- und Grundpreise die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (derzeit 19 %).
Die Stromsteuer (Ökosteuer) wurde im Jahr 1999 zur Förderung klimapolitischer Ziele eingeführt. Sie gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom erhoben. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).
Die Stromsteuer ist seit dem Jahr 2003 unverändert und beträgt 2,05 Cent/kWh (netto).
Die Netzbetreiber erheben für die Durchleitung von Strom sowie den Aus- und Umbau der Stromnetze von den Netznutzern (i. d. R. Lieferanten) Netzentgelte. Privatkunden zahlen die Netzentgelte über ihren Stromanbieter, der sie an den Netzbetreiber weitergibt.
Die § 19 StromNEV-Umlage gleicht Mindereinnahmen der Netzbetreiber aus, die entstehen, wenn energieintensiven Unternehmen reduzierte Netzentgelte gewährt werden. Diese Mindereinnahmen zahlen letztlich alle Verbraucher. Die Höhe berechnen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber anhand von Prognosen zu den entgangenen Erlösen.
Sie sind dazu verpflichtet, bis zum 25. Oktober eines Jahres die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage für das Folgejahr zu veröffentlichen. Für 2024 wurde sie nachträglich um etwa 60 Prozent angehoben und auf 0,643 ct/kWh gesetzt. Ab dem 01.01.2025 wird die Umlage nicht mehr einzeln berechnet, sondern nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) inklusive des gesondert ausgewiesenen Aufschlags für besondere einspeiseseitige Netznutzung als sog. Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
Dieser wird ab 01.01.2025 erstmalig berechnet und enthält neben der § 19 StromNEV-Umlage den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung. Letzterer dient der bundesweit gerechteren Verteilung von Mehrkosten, die in Stromnetzen mit besonders viel Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entstehen. Diese Mehrkosten werden dann nicht mehr nur im jeweiligen Netz über die Netzentgelte an die Verbraucher weitergegeben, sondern bundesweit über alle Verbraucher verteilt. Die rechtliche Grundlage bildet eine Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A). Der Aufschlag für besondere Netznutzung beträgt ab 01.01.2025 1,558 Cent/kWh.
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) werden gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt. Die Erzeugungsart ist besonders umweltschonend und wirtschaftlich. Ein vom Staat vorgegebener Bestandteil des Strompreises ist die KWK-Abgabe. Damit werden KWK-Anlagen finanziell gefördert. Grundlage hierfür bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Auch neu.sw erzeugt durch Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Fernwärme in einem modernen Gas- und Dampfturbinenheizkraftwerk.
Die KWK-Umlage für das Jahr 2024 beträgt 0,275 Cent/kWh (netto).
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune, damit Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen genutzt werden können. Die Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
Die Höhe der Abgabe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 1,32 und 2,39 Cent/kWh.
Offshore-Windparks sind Windparks, die im Meer vor der Küste errichtet werden. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde von der Bundesregierung die Einführung der Offshore-Umlage beschlossen. Sie soll dem Ausgleich der Kosten und Haftungsrisiken dienen, die den Betreibern bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen entstehen. Absicht der Bundesregierung ist es, den Ausbau der Offshore-Windenergie zu beschleunigen, um die Ziele der Energiewende zu erreichen.
Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Offshore-Umlage 0,656 Cent/kWh (netto).
Der Einfluss ist gering. Über ein Viertel des Strompreises ist heute durch staatlich bestimmte Steuern, Abgaben und Umlagen vorgegeben. Weitere 20 % des Strompreises unterliegen der strengen Kontrolle der Bundesnetzagentur, die die Netzentgelte und das Mess- und Zählwesen beaufsichtigt. Ca. 53 % des Strompreises entfällt derzeit auf die Stromerzeugung. Die Kosten hierfür sind seit dem Jahr 2022 stark gestiegen. Aus diesem Anteil müssen unter anderem die gesamte Energiebeschaffung, der Vertrieb, aber auch die Produktion des Stroms finanziert werden.
neu.sw ist Grundversorger im Stadtgebiet von Neubrandenburg sowie seit dem 01.01.2019 in den Umlandgemeinden Blankenhof, Holldorf, Neuenkirchen, Trollenhagen, Woggersin und Wulkenzin. Seit dem 01.01.2022 ist neu.sw ebenfalls in der Stadt Burg Stargard und in der Gemeinde Neverin Grundversorger. Der Grundversorger hat spezielle Aufgaben in einem Versorgungsgebiet zu leisten, die andere Stromanbieter (die nicht Grundversorger sind) nicht haben. Vor allem ist er verpflichtet, jeden Kunden im Grundversorgungsgebiet zu versorgen. Zum Beispiel muss er im Falle der Insolvenz eines anderen Stromanbieters dessen Kunden übernehmen, damit diese kontinuierlich weiterversorgt werden. Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben sowie höherer Kosten durch Kundencenter, Mahnwesen, Zahlungsausfallrisiko sowie ein höheres Risiko in der Beschaffung durch kurze Wechselfristen liegen die Preise für die Grundversorgung etwas höher als andere Preise.
neu.sw Kunden können jederzeit in ein Produkt mit niedrigeren Preisen wechseln. Ein Wechsel birgt für den Kunden keinerlei Risiko, denn die Versorgung ist immer gewährleistet.
neu.sw betreibt eine Entstörungshotline 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche. Bei Problemen dieser Art rufen Sie bitte 0395 3500-111 an.