1. Ich ziehe um. Welche Angaben benötigen Sie für die Ab- bzw. Anmeldung?
Im Falle einer Abmeldung benötigen wir von Ihnen:
Ihre Kundennummer, das Datum der Schlüsselübergabe, die Zählernummer, den Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe, die Anschrift der neuen Wohnung und den Namen des Nachmieters (sofern bekannt).
Falls Sie sich anmelden möchten, sind folgende Angaben nötig:
Der Vor- und Zuname der/des Vertragspartner(s), das Geburtsdatum, die Anschrift, die Etagenbezeichnung/Wohnungsnummer, der Name des Vormieters, die Zählernummer, das Datum der Schlüsselübernahme, der Zählerstand zum Tag der Schlüsselübernahme, der Jahresstrombedarf in Kilowattstunden bzw. die Anzahl der Personen im Haushalt und genutzte elektrische Geräte, der bisherige Stromlieferant, die Zahlungsart, die Bankverbindung, die Telefonnummer. Entsprechende Formulare – „Abmeldung/Kündigung von Versorgungsleistungen“ – erhalten Sie in unseren Kundenbüros.
Ihre Kundennummer, das Datum der Schlüsselübergabe, die Zählernummer, den Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe, die Anschrift der neuen Wohnung und den Namen des Nachmieters (sofern bekannt).
Falls Sie sich anmelden möchten, sind folgende Angaben nötig:
Der Vor- und Zuname der/des Vertragspartner(s), das Geburtsdatum, die Anschrift, die Etagenbezeichnung/Wohnungsnummer, der Name des Vormieters, die Zählernummer, das Datum der Schlüsselübernahme, der Zählerstand zum Tag der Schlüsselübernahme, der Jahresstrombedarf in Kilowattstunden bzw. die Anzahl der Personen im Haushalt und genutzte elektrische Geräte, der bisherige Stromlieferant, die Zahlungsart, die Bankverbindung, die Telefonnummer. Entsprechende Formulare – „Abmeldung/Kündigung von Versorgungsleistungen“ – erhalten Sie in unseren Kundenbüros.
2. Wie oft im Jahr bekomme ich eine Rechnung?
Einmal im Jahr erhalten Sie von uns die sogenannte Jahresendabrechnung (JAB). Diese wird Ihnen üblicherweise im Januar für das vorangegangene Jahr zugestellt.
3. Wie viele Abschläge zahle ich im Jahr?
Im Jahr sind zwölf (12) Abschläge zu zahlen (es sei denn, Sie vereinbaren mit uns eine monatliche Abrechnung Ihres Verbrauches). Diese sind jeweils rückwirkend am Ende des Monats durch Sie zu zahlen. Bei einem unterjährigen Einzug, z. B. bei einem Umzug, werden entsprechend weniger Abschläge erhoben.
4. Woraus ergibt sich die Höhe meiner Abschlagsforderungen?
Bei der Bemessung der Höhe Ihrer Abschläge gehen wir von den jeweils aktuellen Voraussetzungen aus, d. h. die Abschläge werden auf der Basis des letzten abgerechneten Verbrauches und unter Berücksichtigung der Preise ermittelt.
5. Kann ich meinen Abschlagsbetrag ändern und wie kann ich diesen ändern?
Eine Abschlagsänderung ist jederzeit möglich. Sie können diese mit unseren Mitarbeitern vom Kundenservice unter 0395 3500-999 abstimmen oder selbständig über unser Kundenportal ändern. Bei einer Senkung empfiehlt es sich, den Verbrauch vorher zu kontrollieren (Zählerablesung). Grundsätzlich darf eine Abschlagserhöhung im neu.sw Kundenportal maximal 100 % und eine Abschlagssenkung maximal 10 % von Ihrem Abschlag aus der letzten Jahresendabrechnung abweichen.
6. Kann mein Zähler falsch messen?
Die Strom-, Erdgas- und Fernwärmezähler messen in 99 % aller Fälle korrekt. Selbstverständlich kann es dennoch sein, dass ein Messgerät einmal defekt ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Zähler fehlerhaft misst, führen wir gern eine Befundprüfung durch. Bestätigt sich Ihr Verdacht, übernehmen wir selbstverständlich die Kosten für die Prüfung. Stellt sich jedoch heraus, dass der Zähler einwandfrei misst, stellen wir Ihnen die Kosten der Befundprüfung in Rechnung. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt zu sonstigen, mit den Preisen nicht abgegoltenen Leistungen für Strom. Die Kosten für den Ein- und Ausbau zum Nachprüfen von Verrechnungszähleinrichtungen belaufen sich derzeit auf 155,00 EUR (brutto).
7. An wen wende ich mich bei Fragen zu Produkten & Preisen, Energielieferung, Rechnung etc.?
Einige Fragen beantworten wir gleich hier auf unserer Internetseite. Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie ausführlichere Informationen, dann besuchen Sie uns in unserem Kundenbüro im Marien-Carrée am Neubrandenburger Marktplatz.
Telefonisch erreichen Sie unseren Kundenservice unter 0395 3500-999:
Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr
Samstag 10.00 bis 14.00 Uhr.
Telefonisch erreichen Sie unseren Kundenservice unter 0395 3500-999:
Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr
Samstag 10.00 bis 14.00 Uhr.
8. Wie setzt sich der Strompreis für mich als Haushaltskunde zusammen?
Ihr Strompreis setzt sich aus einem Grundpreis, einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem Entgelt für den Messstellenbetrieb zusammen. Im Arbeits- und Grundpreis enthalten sind die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (einschließlich Blindstrom), die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie die Konzessionsabgabe. Das Entgelt für den Messstellenbetrieb wird zuzüglich zu Arbeits- und Grundpreis berechnet. Im Nettoarbeitspreis enthalten ist weiterhin die Stromsteuer. Zusätzlich fällt auf die Nettoarbeits- und Grundpreise die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (derzeit 19 %).

9. Was ist die Stromsteuer?
Die Stromsteuer (Ökosteuer) wurde im Jahr 1999 zur Förderung klimapolitischer Ziele eingeführt. Sie gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom erhoben. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).
Die Stromsteuer ist seit dem Jahr 2003 unverändert und beträgt 2,05 Cent/kWh (netto).
Die Stromsteuer ist seit dem Jahr 2003 unverändert und beträgt 2,05 Cent/kWh (netto).
10. Wofür werden Netzentgelte gezahlt?
Die Netzbetreiber erheben für die Durchleitung von Strom sowie den Aus- und Umbau der Stromnetze von den Netznutzern (i. d. R. Lieferanten) Netzentgelte. Privatkunden zahlen die Netzentgelte über ihren Stromanbieter, der sie an den Netzbetreiber weitergibt.
11. Was bedeutet die § 19 StromNEV-Umlage?
Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 beschlossen, dass energieintensiven Industrieunternehmen mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Verbrauch individuelle Netzentgelte angeboten werden müssen (§ 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)). Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen trotz des zu erwartenden Anstiegs der Energiekosten gesichert werden. Die Kosten werden vor allem durch kleine Unternehmen und die privaten Verbraucher getragen. Die § 19 StromNEV-Umlage wird seit dem 01.01.2012 von den Netzbetreibern mit den Stromnetzentgelten in Rechnung gestellt.
Die zu zahlende § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2023 beträgt 0,417 Cent/kWh (netto).
Die zu zahlende § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2023 beträgt 0,417 Cent/kWh (netto).
12. Was versteht man unter Kraft-Wärme-Kopplung?
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) werden gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt. Die Erzeugungsart ist besonders umweltschonend und wirtschaftlich. Ein vom Staat vorgegebener Bestandteil des Strompreises ist die KWK-Abgabe. Damit werden KWK-Anlagen finanziell gefördert. Grundlage hierfür bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Auch neu.sw erzeugt durch Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Fernwärme in einem modernen Gas- und Dampfturbinenheizkraftwerk und nutzt dabei die Vorzüge des umweltschonenden Brennstoffes Erdgas.
Die KWK-Umlage für das Jahr 2023 beträgt 0,357 Cent/kWh (netto).
Die KWK-Umlage für das Jahr 2023 beträgt 0,357 Cent/kWh (netto).
13. Was ist die Konzessionsabgabe?
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune, damit Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen genutzt werden können. Die Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Die Höhe der Abgabe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 1,32 und 2,39 Cent/kWh.
14. Was versteht man unter der Offshore-Umlage?
Offshore-Windparks sind Windparks, die im Meer vor der Küste errichtet werden. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde von der Bundesregierung die Einführung der Offshore-Umlage beschlossen. Sie soll dem Ausgleich der Kosten und Haftungsrisiken dienen, die den Betreibern bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen entstehen. Absicht der Bundesregierung ist es, den Ausbau der Offshore-Windenergie zu beschleunigen, um die Ziele der Energiewende zu erreichen.
Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die Offshore-Umlage 0,591 Cent/kWh (netto).
Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die Offshore-Umlage 0,591 Cent/kWh (netto).
15. Was versteht man unter der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV?
Die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV) dient der Verbesserung der Versorgungssicherheit sowie der Stabilisierung der Übertragungsnetze. Große Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz genommen oder gedrosselt werden (Abregelung) und erhalten aus diesen Abgaben eine Entschädigung. Für die Bereitstellung der abschaltbaren Lasten sowie für die ggf. erforderliche Abregelung entstehen Kosten, die auf den Strompreis umgelegt werden, den die Verbraucher zahlen.
Für das Kalenderjahr 2023 wurde die Umlage für abschaltbare Lasten auf 0,000 Cent/kWh (netto) gesenkt.
Für das Kalenderjahr 2023 wurde die Umlage für abschaltbare Lasten auf 0,000 Cent/kWh (netto) gesenkt.
16. Welchen Einfluss haben die Energieversorger auf die Gestaltung des Strompreises?
Der Einfluss ist gering. Ein Viertel des Strompreises ist heute durch staatlich bestimmte Steuern, Abgaben und Umlagen vorgegeben. Weitere 14 % des Strompreises unterliegen der strengen Kontrolle der Bundesnetzagentur, die die Netzentgelte und das Mess- und Zählwesen beaufsichtigt. Ca. 61 % des Strompreises entfällt derzeit auf die Stromerzeugung. Die Kosten hierfür sind im Jahr 2022 stark gestiegen. Aus diesem Anteil müssen unter anderem die gesamte Energiebeschaffung, der Vertrieb, aber auch die Produktion des Stroms finanziert werden.
17. Warum sind die Preise der Grundversorgung höher als die der neu.sw Stromprodukte?
neu.sw ist Grundversorger im Stadtgebiet von Neubrandenburg sowie seit dem 01.01.2019 in den Umlandgemeinden Blankenhof, Holldorf, Neuenkirchen, Trollenhagen, Woggersin und Wulkenzin. Seit dem 01.01.2022 ist neu.sw ebenfalls in der Stadt Burg Stargard und in der Gemeinde Neverin Grundversorger. Der Grundversorger hat spezielle Aufgaben in einem Versorgungsgebiet zu leisten, die andere Stromanbieter (die nicht Grundversorger sind) nicht haben. Vor allem ist er verpflichtet, jeden Kunden im Grundversorgungsgebiet zu versorgen. Zum Beispiel muss er im Falle der Insolvenz eines anderen Stromanbieters dessen Kunden übernehmen, damit diese kontinuierlich weiterversorgt werden. Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben sowie höherer Kosten durch Kundencenter, Mahnwesen, Zahlungsausfallrisiko sowie ein höheres Risiko in der Beschaffung durch kurze Wechselfristen liegen die Preise für die Grundversorgung etwas höher als andere Preise.
neu.sw Kunden können jederzeit in ein Produkt mit niedrigeren Preisen wechseln. Ein Wechsel birgt für den Kunden keinerlei Risiko, denn die Versorgung ist immer gewährleistet. Informationen dazu finden Sie hier. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundenbüros beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
neu.sw Kunden können jederzeit in ein Produkt mit niedrigeren Preisen wechseln. Ein Wechsel birgt für den Kunden keinerlei Risiko, denn die Versorgung ist immer gewährleistet. Informationen dazu finden Sie hier. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundenbüros beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
18. Wer hilft bei Stromausfällen?
neu.sw betreibt eine Entstörungshotline 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche. Bei Problemen dieser Art rufen Sie bitte 0395 3500-111 an.
19. Wie wirkt sich der Wegfall der EEG-Umlage auf den Strompreis aus?
Vom 1. Juli an fällt die staatliche EEG-Umlage weg. Das bedeutet eine Entlastung bei den Strompreisen. Ihre monatliche Abschlagszahlung ändert sich mit dem Wegfall der EEG-Umlage nicht. Die Verrechnung erfolgt in der nächsten Jahresrechnung.