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  5. Oberlandesgericht Rostock trifft Entscheidung
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Oberlandesgericht Rostock trifft Entscheidung

22. Juli 2026 | Meldung Wärme

Information zur Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen neu.sw

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat heute seine Entscheidung im Verfahren über die Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen neu.sw verkündet. Das Gericht hat der Klage des vzbv in erster Instanz stattgegeben.

Ingo Meyer, Sprecher der neu.sw Geschäftsführung: 

„Wir nehmen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zur Kenntnis, nach der neu.sw die derzeit verwendete Fernwärmepreisänderungsklausel in Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mehr verwenden darf. Wir werden die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig auswerten und auf dieser Grundlage bewerten, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben. Nach vorliegenden Informationen werden wir Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. 

Bis zum Abschluss dieser Prüfung können wir derzeit keine Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf unsere Fernwärmepreise oder einzelne Kundenverträge treffen. Für uns steht außer Frage, dass wir unseren Kundinnen und Kunden auch weiterhin eine sichere und verlässliche Fernwärmeversorgung bieten. Ebenso wichtig ist uns eine rechtssichere Preisgestaltung.“

Bei der Bildung der Fernwärmepreise bewegen sich Versorgungsunternehmen nicht im rechtsfreien Raum, es gibt gesetzliche Vorgaben, die in der AVBFernwärmeV geregelt sind, die auch die Grundlage der langjährigen von neu.sw angewendeten Klausel bildet. Durch die massiven Preisanstiege bei den Rohstoffkosten in Folge des Ukrainekrieges stiegen die Fernwärmepreise von neu.sw im Jahr 2024 deutlich, nachdem sie insbesondere im Jahr 2022 teils deutlich unter den Preisen vergleichbarer Fernwärmeversorger lagen. Diese außergewöhnlichen Preisschwankungen waren für Verbraucherinnen und Verbraucher anderer Wärmeträger ebenfalls erheblich zu spüren.

Durch die Preisbildungssystematik waren die preislichen Auswirkungen bereits früh sichtbar. Daher setzte sich neu.sw sowohl im Jahr 2022 als auch 2023 intensiv mit der Fernwärmepreisänderungsklausel auseinander. Dazu wurde unter anderem ein renommiertes auf Energiethemen spezialisiertes Beratungsunternehmen unter Einbindung der dazugehörigen Anwaltskanzlei mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit sowie der Prüfung von Alternativen zur aktuellen Klausel beauftragt. 

Dieses kam im Juni 2023 zu folgendem Ergebnis, welches auch dem neu.sw Aufsichtsrat durch das Beratungsunternehmen vorgestellt wurde:

  1. Die angewandte Preisänderungsklausel bildet die Kostenstrukturen zutreffend und nachvollziehbar ab. 

  2. Eine Anpassung der Klausel wäre nur möglich, wenn die Klausel rechtlich unzulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einseitige Anpassungen durch das Versorgungsunternehmen sind nach der AVBFernwärmeV nicht möglich.

Trotz des heute ergangenen erstinstanzlichen Urteils gehen wir weiterhin davon aus, dass unsere Formel den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten entspricht und werden daher nach Auswertung der Urteilsbegründung Rechtsmittel einlegen.

Ingo Meyer, Sprecher der neu.sw Geschäftsführung:
„Als kommunales Unternehmen tragen wir eine besondere Verantwortung für die Menschen in unserer Stadt. Unser Aufsichtsrat ist neben Arbeitnehmervertretern überwiegend mit Vertreterinnen und Vertretern der Neubrandenburger Stadtvertretung besetzt. Uns alle verbindet das Ziel, im Interesse unserer Kundinnen und Kunden zu handeln und eine sichere, verlässliche und zugleich rechtssichere Fernwärmeversorgung zu gewährleisten.“

Fragen und Antworten zum laufenden Verfahren

Hintergrund: Preisänderungsklausel

Eine Preisänderungsklausel regelt, wie sich der Fernwärmepreis automatisch an veränderte Markt- und Kostenfaktoren anpasst. Nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) dürfen „Preisänderungsklauseln … nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.“ Danach müssen Fernwärme-Preisänderungsklauseln sowohl Kostenelemente (tatsächliche Erzeugungskosten des Versorgers, z. B. für Brennstoffe) als auch Marktelemente (Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, z. B. Wärmepreisindices) enthalten.“

Fernwärme

GuD-Kraftwerk in Neubrandenburg

Unsere Fernwärmekunden profitieren von einer effizienten und umweltschonenden Energieversorgung. Auf dem Weg zur grünen Wärmeversorgung der Stadt investieren wir weiterhin in die Modernisierung unserer Erzeugungsanlagen mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien kontinuierlich zu erhöhen. 

Mehr dazu 

Multimedia

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Unsere fitflat Internet-Flatrates bieten ein grenzenloses Surfvergnügen. Je nach Anspruch und Anschluss sind Downloadgeschwindigkeiten von bis zu 1000 Mbit/s möglich. Zusätzlich bieten wir moderne Fernseh- und Telefonprodukte an.

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