Erstes Teilprogramm in Kraft, Beihilfeproblematik gelöst.
Mit dem Ziel, die haushaltsfinanzierte Förderlandschaft zu vereinfachen, legte das Wirtschaftsministerium im Mai 2017 die „Förderstrategie Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ vor. Darauf aufbauend wird ab diesem Jahr schrittweise die komplexe Gebäudeeffizienzförderung in einer Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bestehend aus drei Teilprogrammen zusammengefasst. Den Anfang machte am 01.01.2021 das Förderprogramm „Einzelmaßnahmen“ für Bestandsgebäude.
Attraktive Fördertatbestände fortgeschrieben bis 2030
Im Zuge des Klimaschutzprogramms 2030 wurde bereits im Januar 2020 die Fördersystematik von einer Festbetragsförderung auf eine prozentuale Investitionsförderung umgestellt. Die Austauschprämie für Ölheizungen wurde – abhängig von der Ersatztechnologie – mit einer Förderquote von bis zu 45% neu aufgenommen. Diese attraktiven Fördertatbestände sind in nun in einem weiteren Schritt in das Teilprogramm „Einzelmaßnahmen“ der BEG überführt worden, welches am 30. Dezember 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Ziel ist dabei die Sanierung von Bestandsgebäuden, eine Effizienzhaus-Stufe muss bei diesem Teilprogramm nicht erreicht werden. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bis zu 60.000,00 EUR pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und bis zu 15 Millionen EUR bei Nichtwohngebäuden. Zusätzlich sind die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung anteilig förderfähig. Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Ende des Jahres 2030 angegeben.
Neben Wärmeerzeugern werden auch Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, die Ausstattung mit raumlufttechnischen Anlagen und der Einbau digitaler Systeme zur Verbesserung der Effizienz und Systemdienlichkeit gefördert. Unverständlich ist aus Sicht des BDEW, dass klimaneutrale Gase im Sinne der technischen Mindestanforderungen für Wärmeerzeuger nicht als Erneuerbaren Energie definiert werden. Für die noch ausstehenden Teilprogramme schlug der BDEW bereits in seiner Stellungnahme vom März 2020 eine Überarbeitung vor.
Beihilfeproblematik gelöst – keine De-Minimis-Grenze
Damit auch Energiedienstleister und Contractoren die Fördermittel in vollem Umfang im Sinne Ihrer Kunden nutzen können, setzte sich der BDEW intensiv für eine unbürokratische Lösung ein. Mit Erfolg: Vor dem Jahreswechsel informierte das Wirtschaftsministerium, dass die gesamte BEG von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft wurde. So können z. B. Contractoren die Fördermittel in Anspruch nehmen, da sie nicht der De-Minimis-Grenze unterliegen.
BEG noch nicht vollständig umgesetzt – aktuelle Online-Auskunft verfügbar
Mit dem Jahresbeginn 2021 sollten ursprünglich auch die zwei systemischen Förderprogramme „Wohngebäude“ und „Nichtwohngebäude“ mit den einhergehenden Effizienzhaus-Stufen in Kraft treten. Deren Einführung erwartet das federführende Wirtschaftsministerium jedoch nicht vor dem 1. Juli 2021. Eine aktuelle Zusammenfassung der Förderkonditionen bietet die von BDEW und HEA unterstützte Fördermittelauskunft.
Quelle: BDEW
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