§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV
Anlage 5 - Ergänzende Bedingungen zur NAV (Stand 11/2021)

§ 19 Abs. 1 EnWG

§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV in Verbindung mit § 115 EnWG
Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz von neu.sw werden auf Verlangen einer Vertragspartei an die geltenden Vorschriften des EnWG sowie die nach §§ 17, 18 und 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen angepasst soweit dies nicht bereits erfolgt ist.           

§ 3 Abs. 1 Kraft NAV
neu.sw betreibt kein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 kV.