Versorgungslage
1. Wofür braucht neu.sw Erdgas?
Zum einen versorgen wir Haushalte und Industrie mit Erdgas. Zum anderen produzieren wir Strom und Fernwärme im Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk (GuD) in der Warliner Straße. Diesen Prozess nennt man Kraft-Wärme-Kopplung. Er ist besonders effektiv, weil die bei der Stromproduktion entstehende Wärme auch zum Heizen genutzt werden kann. In Neubrandenburg sind etwa 80 Prozent der Haushalte an das Fernwärmenetz angeschlossen, werden also mit Heizenergie und warmem Wasser versorgt. Der im Kraftwerk entstehende Strom wird entweder selbst verbraucht oder ins öffentliche Netz eingespeist.
2. Ist die Energieversorgung gefährdet?
Die Energieversorgung in Deutschland ist nach wie vor sehr stark vom Rohstoff Erdgas abhängig. In Bezug auf die Gaslieferungen sehen wir derzeit hier bei uns keine akute Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Bundesnetzagentur bewertet die Lage für Deutschland aktuell als stabil. Die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 bleibt ihr zufolge dennoch eine zentrale Herausforderung. Deswegen bleibt auch ein sparsamer Gasverbrauch wichtig.
3. Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas durch das Bundeswirtschaftsministerium?
Die Alarmstufe gilt seit Juni 2022. Sie bedeutet: Die Gasversorgungslage hat sich zwar erheblich verschlechtert, aber die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Wir müssen dennoch für den nächsten Winter gewappnet sein, denn Erdgas ist inzwischen ein knappes Gut. Deshalb sollen Verbraucher und Industrie überall, wo es möglich ist, Energie sparen, damit unsere Vorräte in den Gasspeichern für den Winter reichen.
Rund 60 Energiespartipps von neu.sw finden Sie hier.
4. Was passiert, wenn im Herbst oder Winter dennoch eine Engpasssituation eintritt?
Wir haben in Europa und Deutschland Sicherungsmechanismen, die in so einer Engpasssituation greifen. In jedem Fall sind Haushaltskunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt. Bei einem Lieferstopp bzw. Gasmangel würde deshalb zunächst die Gasversorgung bestimmter Industrieunternehmen unterbrochen. Dabei sind mehrstufige Abschaltregularien zu befolgen, die von der Bundesnetzagentur für die örtlichen Versorger verpflichtend vorgegeben werden.
5. Gibt es die Möglichkeit einzelne Haushalte von der Gaszufuhr fernabzuschalten?
6. Kann das Gas über Tageszeiten rationiert werden (also beispielsweise über Nacht)?
7. Wie sehen Alternativen aus, wenn kein oder zu wenig Erdgas zur Verfügung stehen würde?
Wir betreiben für die Strom- und Fernwärmeversorgung ein Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk (GuD), um Strom und Wärme sehr effizient herzustellen. Möglich wäre vorübergehend, Wärme mit reduziertem Gaseinsatz über unsere Heizwerke zu produzieren. Hier könnten wir alternativ auch Heizöl statt Erdgas einsetzen. Dies ist im Vergleich zur aktuellen Betriebsweise weniger effizient und teurer, kann aber helfen, Versorgungsengpässe auszugleichen.
Unser Kurzzeitwärmespeicher kann Bedarfsschwankungen sehr effektiv ausgleichen. Er kann aber nicht die gesamte Stadt auf Dauer mit Fernwärme versorgen. Erdwärme können wir aktuell noch nicht nutzen, weil unser Aquiferspeicher derzeit zu einer Geothermieanlage umgebaut werden soll. Diese Maßnahme ist Teil des Gesamtpakets zur grünen Wärme-Wende bei neu.sw.
8. Eignen sich elektrische Heizgeräte als Alternative?
9. Was tut neu.sw, um unabhängiger vom Erdgas zu werden?
Schon seit 2016 treiben wir die Umgestaltung unserer Fernwärmeversorgung in Neubrandenburg im Zuge der grünen Wärme-Wende Schritt für Schritt voran. Die Versorgungsquote ist mit 80 Prozent in der Stadt sehr hoch. Die Erzeugung im Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk (GuD) wurde optimiert. Eine Gasturbine ist technologisch auch schon auf einen Anteil Wasserstoffverbrennung ausgerichtet. Der steht zwar als Brennstoff noch nicht zur Verfügung, wenn es aber so weit kommt, können wir dank dieser Turbine schrittweise Wasserstoff als Alternative zum Erdgas einsetzen.
Unser Kurzzeitwärmespeicher speichert überschüssige Wärme. Die Power to Heat-Anlage daneben wird etwa ab Ende 2023 überschüssigen grünen Strom in grüne Wärme umwandeln. Diese Wärme wird im Speicher eingelagert und erst dann abgerufen, wenn unsere Kunden sie benötigen. Außerdem werden wir als nächste Schritte unseren Aquiferspeicher zu einer Geothermieanlage umbauen sowie eigene Solarthermieanlagen errichten und in das Wärmenetz einbinden. Aus Umweltaspekten und vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage wollen wir die Umsetzung unserer Pläne beschleunigen.
10. Wie sieht die Zukunft der Gasversorgung in Neubrandenburg aus?
Die aktuelle Situation führt aber insbesondere bei Gas-Kunden mit älteren Anlagen zu der Frage, ob sie sich eine neue Gas-Brennwerttherme anschaffen oder nach Alternativen suchen sollten.
Fest steht: Erdgas wird auch in den kommenden rund 20 Jahren eine feste Säule der Energieversorgung bleiben. Vorausgesetzt, die Gaslieferungen sind sichergestellt. Ein Gasausstieg wird von der Bundesregierung derzeit für „spätestens 2045“ angestrebt. Grundsätzlich können wir unseren Gas-Kunden daher empfehlen, in eine neue Brennwerttherme zu investieren, wenn sie ihre veraltete Anlage ersetzen wollen oder müssen.
neu.sw berät individuell zu Gasbrennwertthermen und Alternativen wie Wärmepumpensystem und Fernwärmekompaktstation: https://www.neu-sw.de/fernwaerme/waermekomfort
Kommunale Wärmeplanung in Arbeit
Die Stadt Neubrandenburg erarbeitet in diesem Jahr (2023) eine sogenannte “kommunale Wärmeplanung”, gemeinsam mit neu.sw, den Wohnungsgesellschaften, Stadtvertretern und weiteren Beteiligten. Machbarkeitsstudien – z. B. zur Geothermie, Solarthermie, Großwärmepumpen und Wärmespeichern – sollen aufzeigen, wie die Anpassung der Netzstruktur und Umstellung bestehender Netze auf erneuerbare Energien gelingen kann. Am Ende des Jahres soll ein Zeitplan stehen, wie die Wärmeversorgung für die kommenden Jahre entwickelt bzw. verändert wird. Das könnten zum Beispiel Quartierslösungen für einzelne Wohngebiete sein. Für Gemeinden im Umland gibt es solche Wärmeplanungen derzeit nicht.
Energiekosten
1. Wer entscheidet über Preisanpassungen bei neu.sw?
2. Warum sind die Preise für Strom, Gas und Fernwärme zum Jahreswechsel gestiegen, obwohl die Börsenpreise für Energie gesunken sind?
Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger eine Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus.
Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich nun auch auf die Endkundenpreise aus.
Zuletzt sind die Preise im Großhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise 2022 nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die - hohen - Großhandelspreise, zu denen die Versorger 2022 eingekauft haben.
Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies also mit Verzögerung bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise 2022 auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Kunden haben von der langfristigen Beschaffung profitiert. Obwohl die Großhandelspreise zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das Zehnfache gestiegen. Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.
3. Welche Umlagen wurden neu eingeführt?
Seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Energie ist knapp und in der Folge sind die Preise stark gestiegen. Mit Umlagen soll ein Teil der Kosten gleichmäßig auf alle Verbraucher verteilt werden. Neu beschlossen wurden die Gasspeicherumlage und zwischenzeitlich auch die Gasbeschaffungsumlage.
Gasspeicherumlage (gemäß Gasspeicherbefüllungsverordnung)
Diese Umlage soll das Füllen der Gasspeicher finanzieren. Sie wurde im Oktober 2022 für zunächst drei Jahre eingeführt. Aktuell beträgt sie 0,145 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Nach dem Energiewirtschaftsgesetz wirkt die Trading Hub Europe GmbH an der Aufgabe mit, die Versorgungssicherheit sicherzustellen, zum Beispiel für den Einkauf von Gas zur Befüllung der deutschen Gasspeicher. THE ergreift sämtliche dazu notwendigen Maßnahmen stets nur nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Vorgaben entsprechend des Gasspeichergesetzes zu erfüllen. Dafür werden konkrete Füllstände vorgegeben, die im Gasspeichergesetz geregelt sind.
Gasbeschaffungsumlage (gemäß Gaspreisanpassungsverordnung)
Die Gasbeschaffungsumlage sollte zum 1. Oktober 2022 eingeführt werden. Sie wurde aber rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten per Verordnung wieder zurückgezogen. Deshalb erhebt neu.sw diese Umlage also nicht – entgegen der Preisanpassungsschreiben, die Mitte September 2022 an neu.sw Gas-Kunden versendet worden waren. Eine neue Preisankündigung erhielten Kundinnen und Kunden mit der Abschaffung dieser Gasumlage nicht.
Die Bundesregierung hatte ursprünglich auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes (§ 26 EnSiG) die sogenannte Gaspreisanpassungsverordnung erlassen. Damit sollten Gas-Importeure ab Oktober 2022 für die zusätzlichen Kosten bei der Ersatzbeschaffung für von Russland nicht mehr gelieferte Vertragsmengen einen finanziellen Ausgleich erhalten können. Um den Ausgleich zu finanzieren, sollte ein Großteil der Zusatzkosten für das nachzubeschaffende Gas solidarisch auf möglichst viele Schultern verteilt werden – zunächst auf die der Energieversorger, die sie dann an alle privaten und gewerblichen Verbraucherinnen und Verbraucher von Gas weitergeben. Die Umlage war zunächst auf 2,419 ct/kWh und sollte am 1. April 2024 enden.
Entlastungen und Unterstützung
1. Welche staatlichen Entlastungen gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher?
- Entlastung bei Strom-, Gas- und Wärmepreisen (Preisbremsen): Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittelständische Unternehmen sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Für private Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des – vereinfacht gesprochen – bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Für Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent, für Fernwärme bei 9,5 Cent und für Strom bis zu einem Jahresverbrauch von 30 000 kWh bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Diese Preisbremsen gelten seit März 2023 und rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar.
- Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden: Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) übernahm der Bund für Dezember 2022 den Abschlag für die Gasversorgung. Diese Soforthilfe kam auch Fernwärmekunden zugute. Die Entlastungen sollten den Zeitraum bis zum Wirken der Gas- und Wärmepreisbremsen (ab März 2023) überbrücken.
- Umsatzsteuersenkung für Lieferungen von Gas und Fernwärme: Seit dem 01.10.2022 gilt die Umsatzsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent für Gas- und Fernwärmekunden.
- Wegfall der EEG-Umlage seit 1. Juli 2022: EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Umlage förderte in den vergangenen Jahren die Erzeugung von Strom in Anlagen mit erneuerbaren Energiequellen. Zuletzt betrug sie 3,723 ct/kWh. Diese Kosten entfallen nun beim Strompreis.
2. Was bedeutet die Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen und Fernwärme?
Der Steuersatz auf Gaslieferungen ist vorübergehend von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden. Davon profitieren private Haushalte und Unternehmen. Gleiches gilt für die Fernwärmeversorgung. Auch hier kommt für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Laut Gesetz ist die Senkung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.03.2024 festgelegt.
3. Was bedeutet die Soforthilfe für Erdgas-Kunden?
Die Bundesregierung möchte die finanziellen Belastungen für Gaskundinnen und -kunden dämpfen. Sie wurden daher von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt. Die Soforthilfe soll einen Ausgleich schaffen für bereits gestiegene Energierechnungen im Jahr 2022 und sie soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremsen im März 2023 überbrücken.
Zu beachten ist, dass die Soforthilfe Gas ausschließlich den Abschlag für Erdgas-Lieferungen betraf, nicht aber anderer Medien wie etwa Strom oder Abwasser. Wenn Sie also einen Gesamtabschlag für mehrere Medien zahlen, wurde davon der Abschlag für Erdgas abgezogen.
Der berechnete Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 ausgewiesen, die neu.sw Kunden im Januar 2023 erhalten.
Wer bekommt die Soforthilfe Gas?
Wie wird die Soforthilfe berechnet?
Die Soforthilfe wurde vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs wurde mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wurde vom Staat übernommen.
Bei großen Verbrauchern (z.B. Wohnungswirtschaft, Pflegeeinrichtungen, Wissenschaftseinrichtungen) betrug die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis. Zusätzlich wurde ein Zwölftel des Grundpreises vom Staat übernommen.
Bei Neuanschlüssen – wenn Verbraucher innerhalb des vergangenen Jahres den Versorger gewechselt haben – wurde zur Berechnung des Entlastungsbetrags ein Zwölftel des typischen Jahresverbrauchs herangezogen.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nach den vorgegebenen Rechenmodellen nicht dem realen Dezemberabschlag 2022 oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem mussten Sie im Dezember keinen Abschlag für Gas zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt, die neu.sw Kundinnen und Kunden im Januar 2023 erhalten. Der genaue Entlastungsbetrag findet sich dort auf der Seite mit der Einzelaufstellung „Gasversorgung“.
Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen müssen sie nicht beantragen.
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wurde der Dezember(teil)abschlag für Erdgas nicht eingezogen.
- Wenn Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, mussten Sie die Zahlungen für Erdgas für Dezember nicht leisten. Dabei war darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung ändern bzw. aussetzen. Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
- Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.
Größere Verbraucher (RLM-Kunden) wurden unabhängig vom Verbrauch ebenfalls entlastet. Dazu gehören Wohnungsunternehmen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch sie mussten keinen Antrag stellen.
Eine Antragspflicht bestand aber für Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und nicht zu den im Gesetz beschriebenen Ausnahmen gehören. Sie mussten dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastung gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vorliegen.
Ich bin Mieter. Erhalte ich die Soforthilfe auch?
Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, die der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Näheres erfahren Sie von Ihrem Vermieter bzw. Verwalter.
4. Was bedeutet die Soforthilfe für Fernwärme-Kunden?
Zu beachten ist, dass die Soforthilfe ausschließlich den Abschlag für Fernwärme-Lieferungen betraf, nicht aber anderer Medien wie etwa Strom oder Abwasser. Wenn Sie also einen Gesamtabschlag für mehrere Medien zahlen, wird davon der Abschlag für Fernwärme abgezogen.
Der berechnete Entlastungbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 ausgewiesen, die neu.sw Kunden im Januar 2023 erhalten.
Wer bekommt die Soforthilfe für Fernwärme?
Die Soforthilfe haben alle Haushaltskunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 MWh sowie soziale Einrichtungen automatisch erhalten. Unabhängig vom Verbrauch wurden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie Wohnungsgesellschaften und Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?
Die Höhe der staatlichen Entlastung bei Fernwärme ergibt sich aus dem Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent.
Muss die Soforthilfe beantragt werden?
Nein, sie musste nicht beantragt werden.
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag für Fernwärme nicht eingezogen. Der tatsächliche Entlastungsbetrag in Höhe von 120 Prozent wird in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 verrechnet, die Kundinnen und Kunden im Januar 2023 erhalten.
- Wenn Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, mussten Sie die Zahlungen für Fernwärme im Dezember nicht leisten. Dabei war darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung ändern bzw. aussetzen. Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern in der nächsten Jahresabrechnung mit dem Entlastungsbetrag verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
- Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt.
Ich bin Mieter. Erhalte ich die Soforthilfe auch?
Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, die der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Näheres erfahren Sie von Ihrem Vermieter bzw. Verwalter.
Datenschutzhinweis
Im Zuge der Umsetzung der Soforthilfe des Bundes für Fernwärmekundinnen und -kunden, sind wir gesetzlich verpflichtet, kundenbezogene Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben. Dies betrifft folgende Daten:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Die Weitergabe der kundenbezogenen Daten zum Zweck der Nachvollziehbarkeit ist in § 9 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) geregelt.
5. Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Sie tritt im März 2023 in Kraft und gilt dann rückwirkend auch für Januar und Februar dieses Jahres. Für private Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des – vereinfacht gesprochen – bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Der von Ihnen zu zahlende Strompreis für diese Grundmenge ist bis zu einem Jahresverbrauch von 30 000 kWh bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 40 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an den Energieversorger.
Für die darüberhinausgehende Menge zahlen Sie den Strompreis Ihres Tarifs. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Stromsparen setzen. Die Deckelung der Strompreise gilt bis Ende des Jahres 2023 und kann von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis 30. April 2024 verlängert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Strompreisbremse für 2023 regelt das Strompreisbremsegesetz.
Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich für Sie lohnend sein.
Weil die Strompreisbremse ab März 2023 gilt, fließen die gedeckelten Preise bis dahin noch nicht in die Berechnung der Abschlagshöhe ein. Bevor die Preisbremse greift, erhalten neu.sw Kundinnen und -kunden deshalb noch einmal eine gesonderte Information über die Höhe des dann gültigen Abschlags und die Verrechnung der Monate Januar und Februar.
Rechner zur Strompreisbremse
Die voraussichtliche Entlastung bei Ihrem Verbrauch können Sie zum Beispiel mit diesem Energiekostenrechner der Bundesregierung herausfinden.
Hinweis für Kunden mit einem Nieder- bzw. Hochtarif
Die Bundesregierung hat das Strompreisbremsegesetz angepasst. Davon profitieren auch Kundinnen und Kunden mit einem Nieder- bzw. Hochtarif. Sie erhalten seit dem 1. August 2023 einen höheren Entlastungsbetrag als zuvor. Die Entlastung wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2024 ausgezahlt bzw. verrechnet. Falls gewünscht, kann der Abschlag auch zuvor reduziert werden. Möglich ist das über den neu.sw Kundenservice, zu erreichen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. 0395 3500-999.
6. Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Für die darüberhinausgehende Menge zahlen Sie den Gaspreis Ihres Tarifs. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise gilt bis Ende des Jahres 2023 und kann von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis 30. April 2024 verlängert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 regelt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
Weil die Gaspreisbremse ab März 2023 gilt, fließen die gedeckelten Preise bis dahin noch nicht in die Berechnung der Abschlagshöhe ein. Bevor die Preisbremse greift, erhalten neu.sw Kundinnen und -kunden deshalb noch einmal eine gesonderte Information über die Höhe des dann gültigen Abschlags und die Verrechnung der Monate Januar und Februar.
Rechner zur Gaspreisbremse
Die voraussichtliche Entlastung bei Ihrem Verbrauch können Sie zum Beispiel mit diesem Energiekostenrechner der Bundesregierung herausfinden.
7. Wie funktioniert die Wärme-Preisbremse
Für die darüberhinausgehende Menge zahlen Sie den Fernwärmepreis Ihres Tarifs. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Sparen setzen. Die Deckelung der Fernwärmepreise gilt bis Ende des Jahres 2023 und kann von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis 30. April 2024 verlängert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 regelt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
Weil die Fernwärme-Preisbremse ab März 2023 gilt, fließen die gedeckelten Preise bis dahin noch nicht in die Berechnung der Abschlagshöhe ein. Bevor die Preisbremse greift, erhalten neu.sw Kundinnen und -kunden deshalb noch einmal eine gesonderte Information über die Höhe des dann gültigen Abschlags und die Verrechnung der Monate Januar und Februar.
8. Was mache ich bei Zahlungsschwierigkeiten?
Bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten raten wir unseren Kundinnen und Kunden, immer das Gespräch mit unserem neu.sw Beratungsteam zu suchen. Gemeinsam finden sie einen Weg, der auf die individuelle Situation zugeschnitten ist. Die Beraterinnen und Berater sind unter 0395 3500-999, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder im neu.sw Kundenbüro am Marktplatz erreichbar.
Wenn Sie die Zahlungen für Strom oder Gas in Zahlungsschwierigkeiten bringen, können Sie sich zunächst auch an die Wohngeldstelle wenden. Vordrucke für den Wohngeldantrag sind für Neubrandenburgerinnen und Neubrandenburger bei der Stadtverwaltung in der Lindenstraße 63 erhältlich, zu erreichen unter 0395 555-0. Besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenden Sie sich alternativ an das örtliche Sozialamt oder an das Jobcenter.
Energiesparen
1. Was können Kundinnen und Kunden mit Blick auf die Energiekrise tun?
Da gibt es einen altbekannten Rat und der heißt: Energie sparen. Wenn jeder für sich noch einmal überprüft, was er oder sie beim Heizen, Lüften, Waschen oder bei der Beleuchtung optimieren kann, dann beendet das zwar nicht die Energiekrise. Aber es drosselt den Energieverbrauch und schont Ihren Geldbeutel. Und je mehr Gas heute schon eingespart wird, desto mehr können wir für die Speicherbefüllung nutzen.
Tipps gibt es zum Beispiel unter www.neu-sw.de/energiespartipps.
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Heizungsanlage zu modernisieren oder ein Wechsel zur Fernwärmeversorgung infrage käme, sprechen Sie gern unsere Experten an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder 0395 3500-999.